Spekulationssteuer bei Immobilien: Alles was Sie wissen müssen

Der Verkauf Ihrer Immobilie kann teuer werden, wenn Sie die Steuerregeln nicht kennen. Viele Eigentümer erleben eine böse Überraschung, wenn das Finanzamt plötzlich eine hohe Nachzahlung verlangt. Die gute Nachricht: Mit dem richtigen Wissen lässt sich die Spekulationssteuer oft komplett vermeiden oder zumindest erheblich reduzieren. In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie, wann diese Steuer anfällt, wie Sie sie berechnen und mit welchen legalen Strategien Sie Tausende von Euro sparen können.

Was ist die Spekulationssteuer bei Immobilien?

Die Spekulationssteuer auf Immobilien ist rechtlich gesehen keine eigenständige Steuer, sondern ein umgangssprachlicher Begriff für die Einkommensteuer auf private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber kurzfristige Spekulationsgeschäfte eindämmen und eine stabilere Preisentwicklung am Immobilienmarkt fördern. Das Grundprinzip der Besteuerung besagt, dass Gewinne aus dem Immobilienverkauf innerhalb bestimmter Fristen steuerpflichtig sind. Die Steuer richtet sich dabei nach Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz, der zwischen 14 % und 45 % liegen kann. Wichtig zu verstehen ist, dass nur der Spekulationsgewinn und nicht der gesamte Verkaufspreis besteuert wird. Diese Differenzierung ist entscheidend für die Höhe Ihrer Steuerlast.

Rechtliche Grundlagen und historische Entwicklung

Die rechtliche Grundlage bildet § 23 EStG, welcher bereits in den 1970er Jahren eingeführt wurde. Ursprünglich zielte die Regelung hauptsächlich auf Immobilien ab, wurde später jedoch auch auf andere Kapitalanlagen ausgeweitet. Die aktuellen Bestimmungen dienen der Marktregulierung und sollen verhindern, dass durch reine Spekulationen künstliche Preisblasen entstehen. Dabei ist es wichtig, die Spekulationssteuer von der Gewerbesteuer beim gewerblichen Immobilienhandel zu unterscheiden und eine Verwechslung mit der Grunderwerbsteuer beim Kauf zu vermeiden. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden separat betrachtet und unterliegen nicht der Spekulationssteuerregelung.

Wann fällt Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf an?

Die entscheidende Größe ist die sogenannte Spekulationsfrist. Bei Immobilien beträgt diese zehn Jahre. Wenn Sie zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre verstreichen lassen und dabei einen Gewinn erzielen, wird dieser grundsätzlich besteuert.

Die 10-Jahres-Spekulationsfrist im Detail

Die Spekulationsfrist beginnt am Tag nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags und endet mit der notariellen Beurkundung des Verkaufsvertrags. Maßgeblich sind dabei die Vertragsdaten, nicht die Eigentumsübertragung oder die Kaufpreiszahlung. Diese genaue Berechnung kann über Steuern in Höhe von mehreren Zehntausend Euro entscheiden.

Ein praktisches Beispiel: Sie kaufen eine Wohnung am 15. März 2015, die Spekulationsfrist endet somit exakt am 15. März 2025. Ein Verkauf ab dem 16. März 2025 ist komplett steuerfrei, während ein Verkauf nur einen Tag früher zur vollen Steuerpflicht führt. Diese Präzision in der Fristenberechnung macht die Höhe der Spekulationssteuer deutlich und zeigt, warum eine genaue Planung so wichtig ist.

Unterschiede zwischen Immobilientypen

Bei vermieteten Immobilien gilt die volle Zehnjahresfrist uneingeschränkt, wobei Eigentumswohnungen und Häuser gleich behandelt werden. Bereits eine teilweise Vermietung führt zur Steuerpflicht für den gesamten Veräußerungsgewinn. Unbebaute Grundstücke unterliegen derselben Regelung. Die Spekulationssteuer für Grundstücke folgt denselben Regeln wie für bebaute Immobilien. Eine Bebauung während der Haltedauer hat keinen Einfluss auf die ursprünglich begonnene Frist und auch Baureifmachung oder Erschließungsmaßnahmen sind steuerlich irrelevant für die Fristenberechnung.

Spekulationssteuer berechnen: Formel und Beispiele

Die Berechnung der Spekulationssteuer erfolgt auf Basis des erzielten Veräußerungsgewinns. Dieser ermittelt sich durch eine präzise Formel, die alle relevanten Kosten berücksichtigt.

Grundformel für die Gewinnermittlung

Spekulationsgewinn = Verkaufspreis – Anschaffungskosten – Anschaffungsnebenkosten – Veräußerungskosten + Abschreibungen

Zu den absetzbaren Kosten gehören Maklergebühren, Inseratskosten, Notarkosten für den Verkauf und die Grundschuldlöschung, Renovierungs- und Modernisierungskosten (ausgenommen Schönheitsreparaturen), Vorfälligkeitsentschädigungen bei vorzeitiger Kreditablösung und die ursprünglich gezahlte Grunderwerbsteuer. Eine detaillierte Aufstellung aller abzugsfähigen Positionen kann den zu versteuernden Gewinn erheblich reduzieren und somit die Steuerlast spürbar senken.

Praktisches Rechenbeispiel

Ausgangssituation:

  • Kaufpreis 2018: 300.000 Euro
  • Kaufnebenkosten: 30.000 Euro
  • Verkaufspreis 2023: 420.000 Euro
  • Verkaufskosten: 25.000 Euro
  • Renovierungen 2022: 15.000 Euro

Berechnung: 420.000 € – 300.000 € – 30.000 € – 25.000 € – 15.000 € = 50.000 € Spekulationsgewinn

Die Steuerlast variiert je nach persönlichem Einkommensteuersatz erheblich. So entstehen bei einem Steuersatz von 25 % 12.500 Euro Spekulationssteuer, bei 35 % bereits 17.500 Euro und beim Spitzensteuersatz von 42 % sogar 21.000 Euro. Diese Beispielrechnung verdeutlicht, wie wichtig es ist, die Höhe der Spekulationssteuer und die beeinflussenden Faktoren zu verstehen. Die progressive Besteuerung hat zur Folge, dass Gutverdiener überproportional von einer Steueroptimierung profitieren können.

Besonderheiten bei vermieteten Immobilien

Bei vermieteten Objekten müssen die steuerlichen Abschreibungen, auch Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt, zum Veräußerungsgewinn hinzugerechnet werden. Diese „Abschreibungsrückholung“ kann den zu versteuernden Gewinn erheblich erhöhen und führt oft zu unerwarteten Steuernachzahlungen. Ein Beispiel: Nach fünf Jahren Vermietung mit jeweils 2 % AfA ergibt sich eine Abschreibungssumme von 10 % des Gebäudewerts. Bei einem Gebäudewert von 200.000 Euro sind das 20.000 Euro zusätzlicher Spekulationsgewinn, der versteuert werden muss. Diese Regelung sorgt dafür, dass die während der Vermietung steuerlich geltend gemachten Abschreibungen bei einem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist wieder „zurückgeholt“ werden.

Eigennutzung: Die 3-Jahres-Regel für steuerfreie Verkäufe

Die wichtigste Ausnahme von der Spekulationssteuer beim Hausverkauf ist die Eigennutzung. Wenn Sie bestimmte Bedingungen erfüllen, entfällt die Steuerpflicht vollständig unabhängig von der Haltedauer.

Voraussetzungen für Steuerfreiheit

Die 3-Jahres-Regel besagt, dass Sie die Immobilie im Verkaufsjahr sowie in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren durchgängig zu eigenen Wohnzwecken nutzen müssen. Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass nicht nur zwei Jahre vor dem Verkauf ausreichen. Sie müssen auch im Verkaufsjahr selbst dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sein. Durch diese präzise Formulierung der Eigennutzungsregelung wird verhindert, dass Immobilieneigentümer kurz vor dem geplanten Verkauf nur temporär in die Immobilie ziehen, um Steuern zu sparen.

Besonderheiten und Ausnahmen

Eine besondere Ausnahme stellt die unentgeltliche Nutzung durch Kinder dar. Die kostenlose Überlassung an kindergeldberechtigte leibliche und adoptierte Kinder zählt als Eigennutzung. Andere Verwandte, wie Geschwister oder Eltern, fallen nicht unter diese Regelung. Bei Zweitwohnungen und Ferienwohnungen ist eine Steuerbefreiung auch bei zeitweiser Nutzung möglich, sofern die Immobilie als Wohnung zur Verfügung steht und in den relevanten drei Jahren nicht vermietet wird. Die berufliche Mitnutzung in Form eines häuslichen Arbeitszimmers beeinträchtigt die Steuerfreiheit nicht, wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil (IX R 27/19) bestätigt hat. Auch gemischt genutzte Räume bleiben vollständig steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für die Eigennutzung erfüllt sind.

Neubauten und Fertigstellung

Bei selbst errichteten Immobilien gelten Sonderregeln. Die Eigennutzung muss nicht drei volle Kalenderjahre betragen, wenn zwischen Fertigstellung und Verkauf weniger Zeit verstreicht. Entscheidend ist die durchgängige Eigennutzung seit Bezugsmöglichkeit.

Spekulationssteuer bei Erbschaft und Schenkung

Bei geerbten und geschenkten Immobilien gelten besondere Regelungen, die erhebliche steuerliche Vorteile bieten können. Die Kenntnis dieser Bestimmungen ist entscheidend für eine optimale Steuerplanung.

Übertragung der Spekulationsfrist

Bei Erbschaften wird die Besitzzeit des Erblassers vollständig angerechnet. Mit dem Erbfall beginnt keine neue Spekulationsfrist. Die Eigennutzung kann fortgeführt werden, wodurch sich erhebliche steuerliche Vorteile ergeben können. Bei Schenkungen wird die Besitzzeit des Schenkers angerechnet, sodass die steuerliche Kontinuität erhalten bleibt. Zusätzlich können die Freibeträge der Schenkungsteuer genutzt werden, was eine doppelte Steueroptimierung ermöglicht.

Strategische Überlegungen für Erben

Erben können durch eine strategisch geplante dreijährige Eigennutzung Steuerfreiheit erreichen. Das ist besonders bei wertvollen Innenstadtimmobilien oder Immobilien in München attraktiv. Die zeitliche Planung des Verkaufs kann dabei helfen, erhebliche Steuern zu sparen. Bei Miterbengemeinschaften ergeben sich besondere Herausforderungen, da der Verkauf von Erbanteilen eine neue Spekulationsfrist auslöst. Steuerliche Fallen bei Teilungsvereinbarungen machen eine professionelle Beratung besonders wichtig, um unerwartete Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Spekulationssteuer vermeiden: Legale Strategien

Es gibt verschiedene rechtlich einwandfreie Methoden, um die Spekulationssteuer zu umgehen oder zu reduzieren. Diese Strategien erfordern jedoch sorgfältige Planung und teilweise längerfristige Entscheidungen.

Einhaltung der Spekulationsfrist

Eine langfristige Haltestrategie führt nach Ablauf der Zehnjahresfrist zur kompletten Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns. Dies kann einen kalkulatorischen Vorteil bedeuten, selbst wenn die Verkaufspreise niedriger ausfallen als zu einem früheren Zeitpunkt. Der optimale Verkaufszeitpunkt erfordert eine mehrjährige Marktbeobachtung, die Berücksichtigung von Konjunkturzyklen sowie die Einbeziehung persönlicher Lebensumstände. Dabei spielen auch die Entwicklung der Zinsen und die allgemeine Immobilienmarktlage eine entscheidende Rolle für die Verkaufsentscheidung.

Strategische Eigennutzung

Eine gezielte Wohnsitzverlegung durch Umzug in die zu verkaufende Immobilie kann erhebliche Steuervorteile bringen. Sie erfordert jedoch eine Planung von mindestens drei Jahren vor dem geplanten Verkauf. Dabei ist eine offizielle Ummeldung beim Einwohnermeldeamt zwingend erforderlich, die vom Finanzamt überprüft wird. Auch bei einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung können Zweitwohnungen steuerfrei sein, selbst wenn der Hauptwohnsitz an einem anderen Ort liegt. Entscheidend ist dabei die lückenlose Dokumentation der tatsächlichen Nutzung über den gesamten Dreijahreszeitraum.

Alternative Verkaufsstrukturen

Mietkaufverträge sind eine rechtliche Konstruktion, um die Spekulationssteuer zu umgehen. Dabei fungiert der Käufer zunächst als Mieter und wird später Eigentümer. Dabei ist bei überhöhten Mieten Vorsicht geboten, da das Finanzamt einen Gestaltungsmissbrauch prüfen kann und unter Umständen dennoch Spekulationssteuer fordert. Mit Vorverträgen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werden, kann ein bindender Verkaufsvertrag abgeschlossen werden, der erst nach Ablauf der Frist vollzogen wird. Dabei kann die Risikoübertragung bereits vor dem Eigentumsübergang erfolgen. Das Wertsteigerungsrisiko verbleibt jedoch beim ursprünglichen Verkäufer, was bei steigenden Immobilienpreisen zu Verlusten führen kann.

Gewerblicher Immobilienhandel und Gewerbesteuer

Wer regelmäßig Immobilien handelt, läuft Gefahr, als gewerblicher Händler eingestuft zu werden. Dies hat erhebliche steuerliche Konsequenzen, die weit über die Spekulationssteuer hinausgehen.

Die 3-Objekt-Grenze

Die Grundregel besagt, dass der Verkauf von drei oder mehr Objekten innerhalb von fünf Jahren als Indiz für einen gewerblichen Immobilienhandel gilt. In diesem Fall fällt Gewerbesteuer statt Spekulationssteuer an. Weitere Kriterien für eine gewerbliche Tätigkeit sind eine Gewinnerzielungsabsicht, planmäßiges und nachhaltiges Handeln, ein erheblicher Umfang der Verkaufstätigkeit sowie eine professionelle Vermarktung der Immobilien. Diese Abgrenzung ist besonders wichtig, da die steuerlichen Konsequenzen erheblich voneinander abweichen können.

Steuerliche Konsequenzen

Die Gewerbesteuer wird mit einem Hebesatz berechnet, der je nach Gemeinde zwischen 200 % und 900 % liegen kann. Sie fällt zusätzlich zur Einkommensteuer an. Dabei gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr. Eine mögliche Umsatzsteuerpflicht beim gewerblichen Handel ermöglicht zwar den Vorsteuerabzug für Anschaffungskosten, führt aber zu komplexen Regelungen bei der Privatnutzung von Immobilien. Diese steuerlichen Konsequenzen können die Gesamtbelastung erheblich über die normale Spekulationssteuer hinaus steigern.

Internationale Aspekte: Auslandsimmobilien und Doppelbesteuerung

Der Verkauf von Auslandsimmobilien durch deutsche Steuerpflichtige unterliegt besonderen Regelungen. Doppelbesteuerungsabkommen regeln die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Staaten.

Grundsätzliche Besteuerung

Für unbeschränkt Steuerpflichtige gilt das Welteinkommensprinzip, d. h., sie müssen auch auf ausländische Immobiliengewinne Spekulationssteuer zahlen. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung werden die im Ausland gezahlten Steuern angerechnet. Doppelbesteuerungsabkommen regeln die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Staaten, wobei in der Regel eine Besteuerung im Belegenheitsstaat der Immobilie erfolgt. Der Progressionsvorbehalt in Deutschland kann jedoch dazu führen, dass sich der Steuersatz auf andere Einkünfte erhöht.

Länderbeispiele

In Spanien erfolgt eine Pauschalbesteuerung mit 19% auf Immobiliengewinne, während in Deutschland eine Steuerpflicht bei höherem persönlichen Steuersatz besteht. Die in Spanien gezahlte Steuer wird dabei angerechnet. In Italien und Portugal führt der Verkauf meist zu keiner deutschen Nachbesteuerung, jedoch erhöht der Progressionsvorbehalt die deutsche Steuerlast auf andere Einkünfte. Eine genaue Prüfung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens ist daher vor jedem Auslandsimmobilienverkauf erforderlich, um unerwartete Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen zur Spekulationssteuer

Wie hoch ist der Freibetrag der Spekulationssteuer?

Der Freibetrag für die Spekulationssteuer beträgt 1.000 Euro pro Jahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen. Wichtig zu wissen: Es handelt sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet wenn Ihre Gewinne aus allen privaten Verkäufen im Jahr 1.000 Euro übersteigen, müssen Sie den gesamten Gewinn versteuern und nicht nur den übersteigenden Betrag. Bei Immobilienverkäufen wird diese Grenze aufgrund der hohen Verkaufspreise praktisch immer überschritten, sodass der Freibetrag der Spekulationssteuer meist keine praktische Relevanz hat. Verluste aus anderen Veräußerungsgeschäften können jedoch mit Immobiliengewinnen verrechnet werden.

Kann ich die Spekulationssteuer in Raten zahlen?

Ja, wenn Sie den Kaufpreis in Raten erhalten, wird auch der Veräußerungsgewinn auf mehrere Jahre verteilt versteuert. Dadurch können sich erhebliche Steuervorteile ergeben, da der Gewinn in Jahren mit möglicherweise niedrigerem Gesamteinkommen versteuert wird. Durch den progressiven Einkommensteuertarif ergibt sich dann eine geringere Gesamtbelastung. Wichtig ist, dass die Ratenzahlung bereits im Kaufvertrag vereinbart wird. Eine nachträgliche Stundung der Steuern durch das Finanzamt ist nur in besonderen Härtefällen möglich. Bei der Planung sollten Sie außerdem die Inflationswirkung und das Ausfallrisiko des Käufers berücksichtigen.

Was passiert bei einer Zwangsversteigerung?

Eine Zwangsversteigerung gilt als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft, wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt. Im Gegensatz zu einer Enteignung, die laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (IX R 28/18) nicht steuerpflichtig ist, müssen Sie bei einer unfreiwilligen Versteigerung Spekulationssteuer zahlen. Berechnungsgrundlage ist der Versteigerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten und aller abzugsfähigen Ausgaben. Dazu gehören auch die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens sowie eventuelle Vorfälligkeitsentschädigungen für abgelöste Kredite. Die Unfreiwilligkeit des Verkaufs ändert nichts an der grundsätzlichen Steuerpflicht des Gewinns.

Wie wirken sich Renovierungen auf die Spekulationssteuer aus?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Renovierungs- und Modernisierungskosten die Spekulationssteuer erheblich reduzieren. Absetzbar sind nachträgliche Herstellungskosten, die in den letzten drei Jahren vor dem Verkauf entstanden sind. Dazu gehören größere Renovierungen, energetische Sanierungen, Dachausbauten und Anbauten. Nicht absetzbar sind hingegen Schönheitsreparaturen wie Tapezieren oder Streichen. Die Kosten müssen durch Rechnungen und Belege nachgewiesen werden. Bei vermieteten Immobilien ist zu beachten, dass bereits steuerlich abgesetzte Renovierungskosten den Spekulationsgewinn nicht mindern können. Eine sorgfältige Dokumentation aller Baumaßnahmen ist daher für eine optimale Steuergestaltung wichtig.

Gilt die Eigennutzung auch bei häuslichen Arbeitszimmern?

Ja, die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers beeinträchtigt die Steuerbefreiung bei Eigennutzung nicht. In seinem Urteil vom 1. März 2021 (IX R 27/19) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass auch der auf ein Arbeitszimmer entfallende Gewinnanteil nicht nach § 23 EStG versteuert werden muss, sofern die Voraussetzungen der Eigennutzungsregelung erfüllt sind. Dies gilt sowohl für angestellte als auch für selbstständige Tätigkeiten. Entscheidend ist, dass die Immobilie überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Auch andere berufliche Nutzungen, wie beispielsweise ein Behandlungszimmer für Ärzte oder ein Büro für Rechtsanwälte, sind unschädlich, solange der Wohncharakter überwiegt. Die anteilige berufliche Nutzung muss nicht aus der Steuerbefreiung herausgerechnet werden.

Was ist bei verdeckten Einlagen in Kapitalgesellschaften zu beachten?

Eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft liegt vor, wenn Sie eine Immobilie unter dem Verkehrswert an Ihre eigene GmbH oder AG verkaufen. Steuerlich gilt dies immer als Veräußerung zum Verkehrswert, auch wenn Sie tatsächlich weniger erhalten haben. Die Differenz zwischen Verkehrswert und gezahltem Preis wird als verdeckte Einlage behandelt und löst Spekulationssteuer aus. Beispiel: Sie verkaufen eine Immobilie im Wert von 400.000 Euro für 200.000 Euro an Ihre GmbH. Es entsteht eine verdeckte Einlage von 200.000 Euro, die vollständig als Veräußerungsgewinn versteuert werden muss. Auch bei Verkäufen an nahe Angehörige zu günstigen Preisen prüft das Finanzamt kritisch, ob der Verkaufspreis angemessen ist.

Können Verluste aus Immobilienverkäufen verrechnet werden?

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, nicht jedoch mit anderen Einkunftsarten, beispielsweise Gehalt oder Mieteinnahmen. Haben Sie im selben Jahr sowohl Gewinne als auch Verluste aus Immobilienverkäufen erzielt, werden diese zunächst miteinander verrechnet. Übersteigen die Verluste die Gewinne, entsteht ein Verlustvortrag. Dieser kann mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften der letzten beiden Jahre verrechnet werden (Verlustrücktrag) oder unbegrenzt in die Zukunft vorgetragen werden. Das Finanzamt stellt diese Verluste in einem separaten Bescheid fest. Wichtig: Vergessen Sie nicht, Ihre Verluste in der Steuererklärung anzugeben, da diese sonst verfallen.

Wie wird die Spekulationsfrist bei Erbbaurechten berechnet?

Bei Erbbaurechten beginnt die zehnjährige Spekulationsfrist mit dem Erwerb des Erbbaurechts und nicht mit der Bebauung des Grundstücks. Der Verkauf oder die Übertragung des Erbbaurechts innerhalb dieser Frist löst Spekulationssteuer aus, sofern ein Gewinn erzielt wird. Bei der Verlängerung oder vorzeitigen Beendigung des Erbbaurechts ergeben sich Besonderheiten. Eine Heimfallentschädigung bei Ablauf des Erbbaurechts gilt nicht als Veräußerungsgeschäft. Anders verhält es sich bei einer vorzeitigen Aufhebung gegen Entschädigung. Denn hier kann Spekulationssteuer anfallen. Die Eigennutzungsregelung gilt auch für Erbbaurechte. Wer das darauf errichtete Gebäude drei Jahre lang selbst bewohnt hat, kann das Erbbaurecht steuerfrei veräußern.

Was gilt bei teilweise eigengenutzten und teilweise vermieteten Immobilien?

Bei gemischt genutzten Immobilien ist eine anteilige Betrachtung erforderlich. Der selbst genutzte Teil kann unter den Voraussetzungen der Eigennutzungsregelung steuerfrei veräußert werden, während für den vermieteten Teil Spekulationssteuer anfällt. Die Aufteilung erfolgt nach Wohn- oder Nutzfläche. Beispiel: Sie bewohnen 60 % einer Eigentumswohnung selbst und vermieten 40 %. In diesem Fall unterliegen nur 40 % des Veräußerungsgewinns der Spekulationssteuer. Wichtig ist, dass die Eigennutzung die gesamte Dreijahresfrist umfasst. Eine nachträgliche Änderung der Nutzungsaufteilung kurz vor dem Verkauf wird vom Finanzamt kritisch geprüft. Die Abgrenzung zwischen eigengenutzten und vermieteten Bereichen sollte klar dokumentiert sein und über längere Zeit konstant bleiben.

Wie wirkt sich eine Betriebsentnahme auf die Spekulationsfrist aus?

Wird ein betrieblich genutztes Grundstück ins Privatvermögen überführt (Entnahme), beginnt eine neue, zehnjährige Spekulationsfrist. Der Entnahmewert, der in der Regel dem Verkehrswert entspricht, gilt als neuer Anschaffungswert für das Privatvermögen. Dies kann bei späteren Verkäufen zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen, da der ursprünglich niedrige Anschaffungswert keine Rolle mehr spielt. Bei einer Betriebsentnahme sollte daher überlegt werden, ob das Grundstück nicht besser direkt aus dem Betriebsvermögen verkauft werden sollte. Der Gewinn unterliegt hier der Besteuerung als Betriebseinnahme, es fallen jedoch keine Spekulationssteuern an. Eine professionelle steuerliche Beratung ist bei solchen Entscheidungen unerlässlich, da die Folgen oft erst nach Jahren sichtbar werden.

Weitere Informationen