Immobilien steuerfrei vererben: Der ultimative Ratgeber für 2026
Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bietet zahlreiche Möglichkeiten, Immobilien steuerfrei zu vererben. Grundsätzlich unterliegt jede Erbschaft der Steuerpflicht, doch durch geschickte Gestaltung und Kenntnis der gesetzlichen Regelungen lassen sich erhebliche Steuerlasten vermeiden.
Bei der Vererbung von Immobilien spielen verschiedene Faktoren eine entscheidende Rolle: der Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe, der Verkehrswert der Immobilie und ihre Art der Nutzung. Besonders begünstigt sind selbstgenutzte Wohnimmobilien, die an den Ehepartner oder die Kinder vererbt werden.
Das Gesetz unterscheidet zwischen vermieteten und selbst genutzten Immobilien. Während vermietete Objekte grundsätzlich der Erbschaftsteuer unterliegen, können Familienheime unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei übertragen werden.
Steuerklassen und Freibeträge: So viel können Sie steuerfrei vererben
Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach einer von drei Steuerklassen, die den Verwandtschaftsgrad zum Erblasser widerspiegeln. Je enger die familiäre Beziehung, desto höher ist der Freibetrag und desto niedriger ist der Steuersatz.
Steuerklasse I umfasst:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner (Freibetrag: 500.000 Euro)
- Kinder und Stiefkinder (Freibetrag: 400.000 Euro)
- Enkelkinder (Freibetrag: 200.000 Euro)
- Eltern und Großeltern (Freibetrag: 100.000 Euro)
Steuerklasse II beinhaltet:
- Geschwister, Nichten und Neffen (Freibetrag: 20.000 Euro)
- Stiefeltern, Schwiegereltern
- Geschiedene Ehepartner
Steuerklasse III erfasst:
- Nicht verwandte Personen (Freibetrag: 20.000 Euro)
- Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft
- Freunde und entfernte Verwandte
Die Steuersätze variieren je nach Steuerklasse und Höhe des Erbes zwischen 7 und 50 Prozent. In Steuerklasse I beginnt die Besteuerung bei 7 Prozent für Vermögenswerte bis 75.000 Euro und steigt auf maximal 30 Prozent bei Erbschaften über 26 Millionen Euro.
Strategische Nutzung der Zehnjahresfrist
Ein entscheidender Vorteil des deutschen Erbschaftsteuerrechts ist die Möglichkeit, Vermögen zu Lebzeiten steuerfrei zu übertragen. Freibeträge können alle zehn Jahre vollständig neu ausgeschöpft werden, was bei rechtzeitiger Planung zu erheblichen Steuerersparnissen führen kann.
Familienheim steuerfrei vererben: Besondere Regelungen für selbstgenutzte Immobilien
Das Haus steuerfrei vererben ist bei selbstgenutzten Familienheimen möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung soll verhindern, dass Hinterbliebene aus steuerlichen Gründen ihr gewohntes Lebensumfeld aufgeben müssen.
Voraussetzungen für die Familienheim-Befreiung:
- Der Erblasser hat die Immobilie bis zum Tod selbst bewohnt
- Die Immobilie bildete den Mittelpunkt des familiären Lebens
- Der Erbe nutzt die Immobilie unverzüglich für den eigenen Wohnbedarf
- Die Immobilie wird als primärer Wohnsitz genutzt
- Die Immobilie liegt im Inland, EU- oder EWR-Raum
- Mindestens zehnjährige Eigennutzung nach dem Erbfall
Ehe- und eingetragene Lebenspartner sind vollständig von der Erbschaftsteuer befreit, unabhängig von der Wohnfläche oder dem Immobilienwert. Somit können sie jede selbst genutzte Eigentumswohnung oder jedes Haus steuerfrei erben.
Bei Kindern ist die Steuerfreiheit auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Wird diese Fläche überschritten, wird der darüber hinausgehende Teil entsprechend besteuert. Jedoch können auch hier die persönlichen Freibeträge von 400.000 Euro pro Kind genutzt werden.
Die zehnjährige Selbstnutzungspflicht
Ein kritischer Aspekt beim steuerfreien Erben eines Hauses ist die Verpflichtung zur zehnjährigen Eigennutzung. Werden die geerbten Immobilien vor Ablauf dieser Frist verkauft oder vermietet, wird die Erbschaftssteuer rückwirkend in voller Höhe fällig. Der Zeitpunkt der zehnjährigen Haltefrist beginnt allerdings ab dem Kaufdatum der Eltern und wird mit Erbe an das Kind übertragen.
Ausnahmen sind nur bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit oder anderen unabwendbaren Umständen möglich, die eine Selbstnutzung unmöglich machen. Diese Ausnahmen werden jedoch eng ausgelegt und bedürfen einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung.
Vermietete Immobilien vererben: Strategien und Steuervorteile
Vermietete Immobilien unterliegen grundsätzlich der Erbschaftssteuer, profitieren jedoch von einer besonderen Vergünstigung. Statt des vollen Verkehrswerts wird nur 90 Prozent für die Steuerberechnung angesetzt. Diese Regelung würdigt die besonderen Belastungen und Risiken bei vermieteten Objekten.
Die 90-Prozent-Regelung gilt für:
- Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien
- Objekte im Inland, EU-/EWR-Raum oder kooperierenden Drittstaaten
- Immobilien, die nicht als Betriebsvermögen gelten
Je nach Immobilientyp kommen unterschiedliche Bewertungsverfahren zum Einsatz. So wendet das Finanzamt bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern das Vergleichswertverfahren, bei typischen Mietobjekten das Ertragswertverfahren und bei besonderen Immobilien ohne Vergleichswerte das Sachwertverfahren an.
Erben haben das Recht, den behördlich festgestellten Wert durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten anzufechten, sofern dieser den tatsächlichen Marktwert übersteigt.
Spekulationsfrist und Verkauf: Was Erben beachten müssen
Beim Verkauf geerbter Immobilien gelten besondere steuerliche Regelungen. Die zehnjährige Spekulationsfrist des ursprünglichen Eigentümers geht auf die Erben über. Ein Verkauf innerhalb dieser Frist kann sowohl Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn als auch rückwirkend Erbschaftssteuer auslösen.
Steuerfreier Verkauf ist möglich bei:
- Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren
- Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist
- Unentgeltlicher Überlassung an Familienangehörige
Diese Regelungen bieten strategische Gestaltungsmöglichkeiten. So können Erben beispielsweise durch eine temporäre Eigennutzung oder die Überlassung an ihre Kinder während des Studiums die Voraussetzungen für einen steuerfreien Verkauf schaffen.
Optimale Nachlassplanung: Rechtzeitig handeln und Steuern sparen
Um die Erbschaftssteuer für ein Haus zu umgehen, ist eine vorausschauende Planung erforderlich. Durch Schenkungen zu Lebzeiten können Freibeträge mehrfach genutzt und die Steuerlast erheblich reduziert werden.
Gestaltungsinstrumente für die Nachlassplanung:
Vorzeitige Schenkung: Durch steuerfrei vererben zu Lebzeiten können Freibeträge alle zehn Jahre neu genutzt werden. Eine Immobilie steuerfrei zu vererben wird somit auch bei höheren Werten möglich.
Wohnrecht und Nießbrauch: Diese Instrumente sichern dem Schenker die weitere Nutzung der Immobilie und mindern gleichzeitig deren steuerlichen Wert. Ein Wohnrecht berechtigt zur Nutzung der Immobilie, während ein Nießbrauchrecht zusätzlich die Berechtigung zur Vermietung umfasst.
Immobilienteilung: Große Objekte können in mehrere Einheiten aufgeteilt werden, um jedem Erben einen steuerfreien Anteil zu sichern. Diese Strategie eignet sich insbesondere für wertvolle Immobilien, deren Wert die Freibeträge überschreiten würde.
Testament und Erbvertrag richtig gestalten
Ein durchdachtes Testament ermöglicht eine optimale Verteilung des Vermögens unter Berücksichtigung der steuerlichen Freibeträge. Dabei sind jedoch die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche zu beachten, die eine vollständige Enterbung naher Angehöriger verhindern.
Bei der Gestaltung sollten sowohl die Erbschaftssteuer als auch mögliche Konflikte unter den Erben berücksichtigt werden. Bei komplexeren Vermögensverhältnissen ist eine professionelle Beratung durch Anwälte oder Steuerberater unerlässlich.
Fristen, Anmeldepflichten und praktisches Vorgehen
Nach einem Erbfall gelten strenge Fristen, deren Einhaltung entscheidend für die steuerliche Behandlung ist. Die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft muss binnen sechs Wochen erklärt werden.
Wichtige Fristen im Überblick:
- Erbausschlagung: 6 Wochen nach Kenntniserlangung
- Anmeldung beim Finanzamt: 3 Monate nach Erbfall
- Einzug in Familienheim: 6 Monate nach Erbfall
- Zahlung der Erbschaftssteuer: 1 Monat nach Steuerbescheid
Bei der Anmeldung beim Finanzamt müssen detaillierte Angaben zum geerbten Vermögen, zum Verwandtschaftsgrad und zu früheren Zuwendungen gemacht werden. Anschließend prüft das Finanzamt, ob eine Erbschaftssteuererklärung erforderlich ist.
Werden diese Pflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt, werden keine Säumniszuschläge fällig und es können alle steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden.
Häufig gestellte Fragen zur steuerfreien Immobilienvererbung
1. Wie viel kann ich steuerfrei an meine Kinder vererben?
Kinder haben einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil. Bei einer selbst genutzten Familienimmobilie sind zusätzlich 200 Quadratmeter Wohnfläche steuerfrei, unabhängig vom Immobilienwert. Darüber hinaus steht je nach Alter des Kindes ein Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 und 52.000 Euro zu. Diese Freibeträge können strategisch kombiniert werden, sodass auch Immobilien mit einem hohen Wert steuerfrei übertragen werden können. Bei Immobilien, die größer als 200 Quadratmeter sind, wird nur der überschreitende Teil anteilig besteuert – nach Abzug des persönlichen Freibetrags.
2. Ist eine Immobilienschenkung zu Lebzeiten besser als die Vererbung?
Schenkungen zu Lebzeiten bieten erhebliche steuerliche Vorteile, da die Freibeträge alle zehn Jahre vollständig neu genutzt werden können. Bei Familienheimen entfällt für den Schenker zudem die zehnjährige Selbstnutzungspflicht. Allerdings verliert der Schenker sofort alle Eigentumsrechte an der Immobilie. Zur Absicherung sollte ein Wohnrecht oder Nießbrauch vereinbart werden, das dem ehemaligen Eigentümer die weitere Nutzung sichert. Diese Instrumente mindern jedoch gleichzeitig den steuerlichen Wert der Schenkung. Welche Lösung die beste ist, hängt von der individuellen Familien- und Vermögenssituation ab.
3. Was passiert, wenn die Immobilie größer als 200 Quadratmeter ist?
Für Kinder sind nur die ersten 200 Quadratmeter einer selbst genutzten Familienimmobilie vollständig steuerfrei. Die darüber hinausgehende Wohnfläche wird anteilig bewertet und nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro besteuert. Alternativ kann eine große Immobilie in mehrere selbstständige Wohneinheiten aufgeteilt werden, sodass jedes Kind eine steuerfreie Einheit erhält. Diese Aufteilung muss rechtlich und tatsächlich vollzogen werden. Eine weitere Möglichkeit ist, die Immobilie an mehrere Kinder zu vererben, sodass jeder Erbe seinen Freibetrag nutzen kann. Bei sehr wertvollen Immobilien kann eine Kombination aus Schenkung und Vererbung sinnvoll sein.
4. Wie lange muss ich in der geerbten Immobilie wohnen?
Bei einer Familienheimbefreiung müssen die Erben die geerbte Immobilie mindestens zehn Jahre lang als Hauptwohnsitz nutzen, solange dies ab Datum des Kaufvertrags unter der zehnjährigen Haltefrist liegt. Der Einzug muss dann spätestens sechs Monate nach dem Erbfall erfolgen. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gilt keine zeitliche Begrenzung der Selbstnutzungspflicht. Ausnahmen von der Zehnjahresfrist gelten bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit, schwerer Krankheit oder anderen unabwendbaren Umständen. Diese Ausnahmen werden jedoch eng ausgelegt. Ein vorzeitiger Auszug ohne zwingenden Grund hat die rückwirkende Steuerpflicht für die gesamte Immobilie zur Folge. Vorübergehende Abwesenheiten sind unschädlich, solange die Immobilie der Lebensmittelpunkt bleibt.
5. Wann fällt Erbschaftssteuer bei vermieteten Immobilien an?
Vermietete Immobilien unterliegen grundsätzlich der Erbschaftssteuer, werden jedoch nur mit 90 Prozent ihres Verkehrswerts angesetzt. Nach Abzug der persönlichen Freibeträge kann dennoch eine Steuerpflicht entstehen. Die Erbschaftssteuer für vermietete Immobilien zu umgehen, ist schwieriger als bei selbstgenutzten Objekten. Eine Umwandlung in Eigennutzung nach dem Erbfall kann unter Umständen steuerliche Vorteile bringen, allerdings nur, wenn die Voraussetzungen für ein Familienheim nachträglich erfüllt werden. Die 90-Prozent-Regelung gilt unabhängig von der Art des vermieteten Wohneigentums und kann auch bei gemischter Nutzung angewendet werden, sofern der Wohnzweck überwiegt.
6. Kann ich eine geerbte Immobilie sofort steuerfrei verkaufen?
Dies hängt von der Art der Immobilie sowie den Umständen ab. Wenn es sich um eine selbstgenutzte Familienimmobilie handelt und Sie vor Ablauf der Zehnjahresfrist verkaufen, wird die Erbschaftssteuer rückwirkend fällig. Bei anderen Immobilien gilt die zehnjährige Spekulationsfrist des ursprünglichen Eigentümers. Ein steuerfreier Verkauf ist möglich, wenn Sie die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden Vorjahren selbst genutzt haben. Dies kann auch durch unentgeltliche Überlassung an Kinder oder andere Familienangehörige erreicht werden. Die Spekulationsfrist beginnt mit dem ursprünglichen Anschaffungsdatum des Erblassers und nicht mit dem Erbfall.
7. Was ist der Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch?
Ein Wohnrecht berechtigt ausschließlich zur Nutzung der Immobilie durch den Berechtigten und seine Familie. Das Nießbrauchrecht ist weitergehend und umfasst zusätzlich das Recht zur Vermietung und Vereinnahmung der Mieteinnahmen. Beide Rechte müssen notariell vereinbart und ins Grundbuch eingetragen werden. Sie mindern den Verkehrswert der Immobilie erheblich und können somit zu Steuerersparnissen bei Schenkungen führen. Die Höhe des Wertabschlags richtet sich nach der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten. Sowohl das Wohnrecht als auch das Nießbrauchrecht erlöschen mit dem Tod des Berechtigten und können nicht vererbt oder übertragen werden. Sie bieten somit eine gute Möglichkeit, Immobilien frühzeitig zu übertragen, ohne die Nutzung aufzugeben.
8. Welche Fristen muss ich nach dem Erbfall beachten?
Bei einem erbschaftssteuerrelevanten Erbfall gelten mehrere kritische Fristen. So muss die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung des Erbes innerhalb von sechs Wochen getroffen werden. Bei Annahme der Erbschaft muss das zuständige Finanzamt innerhalb von drei Monaten informiert werden. Der Einzug in ein als Familienheim genutztes geerbtes Eigenheim muss spätestens sechs Monate nach dem Erbfall erfolgen. Nach Erhalt des Erbschaftsteuerbescheids muss die Steuer innerhalb eines Monats gezahlt werden. Versäumnisse können zu Säumniszuschlägen oder dem Verlust steuerlicher Vergünstigungen führen. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt und eine gegebenenfalls in Anspruch genommene professionelle Beratung sind daher empfehlenswert.
9. Brauche ich ein Wertgutachten für die geerbte Immobilie?
Das Finanzamt ermittelt den Verkehrswert grundsätzlich selbst anhand der Vorgaben des Bewertungsgesetzes. Ein eigenes Gutachten ist nur erforderlich, wenn Sie den festgestellten Wert für zu hoch halten und Einspruch einlegen möchten. Das Gutachten muss von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einem zertifizierten Immobilienbewerter erstellt werden. Die Kosten hierfür bewegen sich je nach Immobilienwert und Aufwand im mittleren dreistelligen bis unteren vierstelligen Bereich. Ein qualifiziertes Gutachten kann sich lohnen, wenn die Differenz zwischen der behördlichen Bewertung und dem tatsächlichen Marktwert erheblich ist und zu spürbaren Steuerersparnissen führt.